Aufgrund der Corona Krise gibt es viele Fragen auch rund um das Thema der Privaten Krankenversicherung. Neben Fragen zur Leistung im Falle von Krankheit sind auch noch Fragen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, durch z.B. Kurzarbeit, und deren Auswirkungen zu klären. Hier möchte ich einige Antworten geben.
Die gute Nachricht gleich vorweg, aufgrund von Kurzarbeit tritt keine Versicherungspflicht ein. In der Zeit der Kurzarbeit wird weiter ein fiktives Einkommen in der identischen Höhe wie bisher angenommen damit hat die Kurzarbeit also keine Auswirkung auf die Frage der Versicherungspflicht.
Bei der Berechnung des Jahresgesamteinkommens wird mit dem fiktiven Einkommen weitergerechnet, der Arbeitgeber meldet somit keine Versicherungspflicht.
Privat Krankenversicherte Arbeitnehmer bekommen aufgrund von Kurzarbeit unter Umständen sogar einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Dieses ist auch vielen Arbeitgebern nicht bekannt, Ihre Kunden können hier also von Ihnen direkt profitieren.
Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen im Internet diverse gratis Onlinerechner zur Verfügung, diese sind über eine Suchmaschine leicht zu finden. Mit diesen Rechnern lassen sich die Auswirkungen der Kurzarbeit für jeden einzelnen Kunden exakt berechnen. Hierfür benötigen Sie neben dem Einkommen noch die Steuerklasse des Kunden.
Zu berücksichtigen ist, dass das Kurzarbeitergeld auch noch zusätzlich aufgestockt werden kann, dieses lasse ich hier aber unberücksichtigt da es in der Corona-Krise wahrscheinlich nicht zur Anwendung kommen wird.
Für die exakte Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenvollversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld habe ich für Sie hier einen Onlinerechner hinterlegt.
Monatliches Bruttogehalt |
Vermindertes Entgelt |
Beitrag PKV |
Fiktivlohn | 0,00 € |
Fiktivlohn Begrenzt | 0,00 € |
Arbeitgeberanteil Fiktiventgelt | 0,00 € |
Arbeitgeberanteil Istentgelt | 0,00 € |
Arbeitgeberanteil Gesamt | 0,00 € |
Weitere Vertragshilfen für Ihre Kunden in der Corona-Krise.
Die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG sowie die Union Krankenversicherung AG bieten Ihren Kunden aber auch noch weitere direkte Vertragshilfen wenn diese aufgrund der Corona-Kriese in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind. Hierbei ist selbstverständlich immer der Einzelfall zu betrachten ob die Vertragshilfen für den jeweiligen Kunden zweckmäßig sind.
Wichtig: Unser Angebot ist zunächst bis zum 31.05.2020 (Meldung der finanziellen Notlage) befristet.
1) Beitragsfreies Ruhen für maximal 6 Monate für Krankenhaustagegelder, Pflegetagegelder, Krankentagegelder und Zusatzbausteine zur KV-Vollversicherung. Das Ruhen der Vollversicherung ist aufgrund der Versicherungspflicht nicht möglich. Nach Ablauf der 6 Monate besteht ausschließlich die Möglichkeit der beitragspflichtigen Anwartschaft.
2) Umstellung in einen günstigeren Tarif für maximal 6 Monate Nach Ablauf der 6 Monate erfolgt die Rückführung in den Ursprungstarif ohne Risikoprüfung.
Die üblichen Vorgehensweisen zur Vertragsänderung z. B. Antragsformular, Beratungs- und Informationspflichten, etc. sind einzuhalten.
Hinweis zur Beratungsdokumentation: Coronavirus als Grund der finanziellen Notlage, die Reduktion des Versicherungsschutzes und die Möglichkeit einer Beitragsabweichung bei der Rückkehr in den Ursprungstarif sind zu dokumentieren.
Bitte beachten Sie, dass auch diese Vertragshilfen im Zusammenhang mit dem evtl. Arbeitgeberzuschuss zu sehen sind. Eine Reduzierung des Versicherungsschutzes ist also nicht in jedem Fall sinnvoll.
Zu beachten sind die die Paragraphen 257 Absatz 2 und der 249 des Sozialgesetzbuches V.
(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.
(2) (…) Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.